AGB

Für speditionelle Leistungen und Beförderungsleistungen gelangen ausschließlich die "Allgemeinen österreichischen Spediteursbedingungen" (AÖSP) und die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Transporteure" (AGT), in jeweils letzter Fassung, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, zur Anwendung. Für Beförderungsleistungen im internationalen und nationalen Fernverkehr / Straßengüterverkehr die CMR (BGBL. 138/1961), wobei ergänzend die AÖSP als vereinbart gelten.

Frachten sind wie Bahnfrachten sofort und ohne Abzug fällig.

Wir verweisen auf die EU-Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU und verrechnen ab 30 Tage nach Rechnungsdatum die in der Richtlinie vorgeschriebenen Verzugszinsen und Betreibungskosten. Im Zweifelsfalle gilt der Tag der Ablieferung des Gutes als Tag der Vertragserfüllung.

Gerichtsstand gilt für alle Fälle Salzburg. Als Wahlgerichtsstand gemäß Art. 31/1 CMR gilt Wien, Amsterdam und München ergänzend als vereinbart.

Lade- und Ablieferfristen, Lieferfristen gem. AGT:
Auszug aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Transporteure (AGT):
"§12 Lade- und Ablieferfristen, Lieferfristen".
Wird eine vereinbarte Lade- oder Ablieferfrist überschritten oder der Beginn der Beförderung durch Umstände, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen (wobei Absender und Empfänger dem Auftraggeber zuzurechnen sind) verzögert, so hat der Auftraggeber den Stundensatz zu zahlen, der sich aus dem vereinbarten Beförderungsentgelt errechnet und darüber hinaus den dem Transporteur aus der Verzögerung erwachsenen Schaden (zB Leerfahrten, Stehzeiten etc.) vollständig zu ersetzen.


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